Die Corona-Pandemie hat seit Beginn viele Unternehmen in finanzielle Notlagen gebracht. Um diese Ausnahmesituation möglichst gut zu überstehen, hat der Bund erneut Überbrückungshilfen verlängert. Diese Überbrückungshilfe III erweitert die Möglichkeiten der Kostenrückerstattung noch weiter, unter anderem mit bis zu 20.000 EUR Kostenübernahme für Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen.
In diesem Beitrag erfährst du …
… was bei der Überbrückungshilfe III alles neu ist.
… wer Überbrückungshilfe beantragen kann.
… etwas über den Sonderfall Förderung für Investitionen in Digitalisierung.
Die monatlichen Höchstbeträge steigen deutlich von den bisher 50.000 EUR auf bis zu 1,5 Mio. EUR, unter Beachtung der Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlung wird auch angehoben, auf 800.000 EUR.
Zusätzlich zu Umbau- oder Renovierungskosten für Hygienemaßnahmen kann man jetzt auch Investitionen in Digitalisierung, wie zum Beispiel Lizenzgebühren für Software oder Hardware, wie Computer oder Headsets mit bis zu 20.000€, fördern lassen. Außerdem werden jetzt auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraumes angefallen sind. Für die Pyrotechnikindustrie und die Reisebranchen werden außerdem unter anderem Lagerkosten und externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten mitberücksichtigt.
Antragsberechtigt sind jetzt Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €. So können auch größere Mittelständische Unternehmen Hilfe beantragen. Außerdem wurden spezifische Regelungen für besonders gefährdete oder belastete Branchen beschlossen, wie zum Beispiel die Kultur- und Veranstaltungsbranche, die Tourismusbranche oder der stationäre Einzelhandel. Diese können auch rückwirkend ab März bis Dezember 2020 eine Kostenerstattung beantragen.
Ab jetzt werden gestaffelt Fixkostenzuschüsse für Monate zwischen November 2020 und Juni 2021 mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 gezahlt. Außerdem können alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, zusätzlich zur regulären Förderung, einen Eigenkapitalzuschuss erhalten.
Für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 können folgende Akteure Überbrückungshilfe III beantragen, sofern sie in mindestens einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat 2019 hatten:
Wer einen Antrag stellen möchte, kann dies nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis zum 31. August 2021 tun. Doppeltförderungen sind nicht möglich, daher sind Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten in diesen Monaten von der Überbrückungshilfe III ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt meistens: Wer für Überbrückungshilfe III berechtigt ist, wird wahrscheinlich auch für Zuschüsse für die Digitalisierung berechtigt sein. Diese Übernahme von Kosten für Investitionen in Digitalisierung muss zusammen mit der Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die wichtigsten Infos für diese besondere Förderung sind folgende:
Wenn dein Unternehmen also in digitale Strukturen investieren will, um coronabedingte Nachteile auszugleichen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt! Bis Ende Juni 2021 ist noch Zeit für die Beantragung der Kostenübernahme. Das ist eine Chance, die Jede:r nutzen sollte!
Worauf wartest du noch? Teste uns kostenfrei & unverbindlich und starte mit digitaler Inventarisierung!
Informationen zur Erweiterung der Corona Hilfen
Informationen zur Überbrückungshilfe III
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